XI. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Die Haftung, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) im leistungstypischen Bereich handelt, ist beschränkt auf Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen zurückzuführen sind; dies gilt nicht im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sollten Störungen oder Mängel auftreten, wird der Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Mieters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störungen zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet der Vermieter dem Mieter gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Wohnungspreises, höchstens € 3.000,00, sowie für Geld- und Wertgegenstände bis zu € 750,00.
3. Geld und Wertgegenstände können im Tresor in der Ferienwohnung aufbewahrt werden. Es wird empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Vermieter Anzeige macht (§ 703 BGB). Haftungsansprüche erlöschen ebenfalls, wenn der Kunde Wohnungs- oder Balkontür nicht verschlossen hält und Wertgegenstände aus diesem Grund leicht entwendet werden können.
4. Für die unbeschränkte Haftung des Vermieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Tiefgarage des Partnerhotels Feldberger Hof oder auf einem hoteleigenen Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem hoteleigenen Grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Vermieter nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungshilden des Partnerhotels Feldberger Hof Banhardt GmbH.
6. Nachrichten, Post- und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Die Gesellschaft übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
7. Das Rauchen ist in allen geschlossenen Bereichen der Ferienwohnungen und der Appartementanlage strengstens untersagt. Im Falle eines Verstoßes berechnet der Vermieter eine Gebühr von 250 Euro.
8. Dasselbe gilt für Manipulieren von Rauchwarnmeldern oder das unbefugte Öffnen von Notfalltüren. Der Vermieter behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn z.B. dem Vermieter ein Feuerwahreinsatz in Rechnung gestellt wird oder ein durch unerlaubtes Rauchen entstandener Brandschaden am Wohnungseigentum und Eigentum der Appartementanlage verursacht wurde.
9. Aus Sicherheitsgründen ist das Laden von Fahrrad-Akkus im gesamten Ferienwohnungsbereich insbesondere in der Ferienwohnung, Treppenhäusern, Fluren und Sanitärbereichen nicht gestattet. Wir weisen darauf hin, dass Schäden, die durch unsachgemäßes Laden verursacht werden, vom Kunden zu ersetzen und dem Gast in Rechnung gestellt werden. Bitte wenden Sie sich an die Rezeption, um eine geeignete Lademöglichkeit zu erfragen.